Satzung für den Feuerwehrverein

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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Altenkunstadt von 1871 e. V.“

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Altenkunstadt

 

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

 

§ 2

Vereinszweck

 

 

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter, Mitglieder des Vorstands oder andere

für den Verein tätige Vereinsmitglieder können angemessene Aufwandsentschädigungen erhalten nach Genehmigung des Verwaltungsrates.

 

 

§ 3

Mitglieder

 

 

  1. Mitglieder des Vereins sind:
  • Feuerwehrdienstleistende (Aktive Mitglieder)
  • Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (Passive Mitglieder)
  • Fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Mitglieder der Kinderfeuerwehr

 

 

  1. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.

 

  1. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder wenn sie nicht aus dem Verein austreten.

 

  1. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder Dienstleistungen.

 

  1. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

 

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat. Das Mitglied soll seinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz in der Gemeinde Altenkunstadt haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein, bzw. wohlwollend gegenüber dem Verein eingestellt sein.

 

  1. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

 

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen und abstimmungsberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

 

  1. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen und abstimmenden Mitglieder.

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  • mit dem Tod des Mitgliedes,
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss.

 

  1. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

 

  1. Ein förderndes Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen und abstimmungsberechtigten Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen, Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht erlassen.

 

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

 

 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Mindesthöhe vom Vorstand festgesetzt wird. Feuerwehrdienstleistende (Aktive Mitglieder), Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (Passive Mitglieder) Ehrenmitglieder und Mitglieder der Kinderfeuerwehr sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 7

Organe des Vereins

 

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 8

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

 

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassenwart,
  5. dem amtierenden Kommandantender Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nr. 1 bis 4 gewählt wurde,
  6. den weiteren amtierenden stellvertretenden Kommandanten, soweit er oder sie dem Verein angehört / angehören und nicht in eine Funktion gemäß Nr. 1 bis 4 gewählt wurden,
  7. den Führungsdienstgraden, soweit sie eine Führungsfunktion ausüben (die genaue Anzahl der Führungsdienstgrade errechnet sich aus den jeweils aktuellen Vorgaben des Bayerischen Feuerwehrgesetzes), soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nr. 1 bis 4 gewählt wurde,
  8. dem amtierenden Jugendwart, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nr. 1 bis 4 gewählt wurde,
  9. dem amtierenden Kinderfeuerwehrbetreuer/-betreuerin, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nr. 1 bis 4 gewählt wurde
  10. dem amtierenden Ersten Bürgermeister der Gemeinde Altenkunstadt
  11. und 5 weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

Anmerkung zu Ziffer 5 und 6: Die Personen werden kraft Amtes nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz gewählt.

 

  1. Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 11 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die wahlberechtigten Mitglieder gemäß § 3, Absatz 1 müssen mindestens das 16. Lebensjahr erreicht haben. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

  1. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

 

§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

 

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

 

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
  6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
  7. Beschlußfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften.

 

  1. Der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende vertreten je alleine den Verein, gerichtlich und außergerichtlich.

 

  1. Rechtsgeschäfte, ausgelöst durch den Vorsitzenden beziehungsweise durch den Stellvertretenden Vorsitzenden mit einem Gesamtbetrag von Euro 500,- (bis zur nächsten Vorstandssitzung,) sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand mehrheitlich zugestimmt hat. (Dies gilt nur für das Innenverhältnis)

 

§ 10

Sitzung des Vorstandes

 

 

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

 

  1. Über die Sitzung des Vorstands . Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 11

Kassenführung

 

 

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

  1. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

 

  1. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

 

 

§ 12

Mitgliederversammlung

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
  3. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  4. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstands.

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

  1. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

 

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 13

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.

 

  1. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Wenn es mindestens das 12.Lebensjahr erreicht hat. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigtenVereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

 

 

  1. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

  1. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

 

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

 

§ 14

Ehrungen

 

 

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf anderer Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

 

 

§ 15

Auflösung

 

 

Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Altenkunstadt oder Ihren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 16

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wird zum 20.05.2022 in Kraft gesetzt und tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

Die Satzung vom 05.01.2017 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

 

Altenkunstadt, den 20.05.2022

Freiwillige Feuerwehr Altenkunstadt

 

 

 

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Vorsitzender                                                    Stellvertretender Vorsitzender

Andreas Will                                                    Jürgen Klemenz